Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 39
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im Übrigen das jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.